Was hat die Kommune mit meinem Garten zu tun?

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Haus- und Gartenbesitzern ist der Satz "Es gibt immer etwas zu tun" wohl bestens bekannt.

Gartenarbeiten, die jedes Jahr auf neue anfallen, wie Hecken schneiden oder stutzen. Aber haben Sie sich je Gedanken dazu gemacht ob Sie in Ihrem Garten alles machen dürfen oder ob es doch Gesetzte gibt, die Ihren Tatendrang begrenzen können?

Beispielsweise regelt das Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG), dass Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder anders Gehölz in der Zeit zwischen dem 01. März und dem 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen.

Sprich es darf die Pflanze weder abgeschnitten noch komplett zurückgeschnitten werden wie es bei einigen Pflanzen üblich ist wie beispielsweise bei der Neupflanzung einer Lingusterhecker.

Es sind zwar Bäume in Privatgärten von diesem Verbot ausgeschlossen, jedoch heißt das nicht, dass Sie ohne weitere Recherche drauflosschneiden dürfen.

Ihre Kommune kann weiterreichende Regelungen erlassen. Diese finden sich dann in der Baumschutzsatzung. In dieser erfahren Sie, ob das Fällen unter bestimmten Umständen verboten ist oder Sie eine Genehmigung dafür einholen müssen.

Ein schonender Form- und Pflegeschnitt ist von dieser Regelung ausgenommen.

Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder anders Gehölz allerdings unterliegen auch im privaten dem BNatSchG.

Eine Regel müssen Sie allerdings beachten, haben sich wildlebende Tiere Ihren Garten als Nistplatz ausgesucht, müssen Sie Ihre Planung verlegen. Nach §39 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG ist es verboten "Lebensstätten wildlebender Tiere oder Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören." Somit dürfen auch keine Bäume gefällt oder gestutzt werden, solange sie als Nistplatz genutzt werden.

Alle Regelungen sind zum Schutz der Tiere, um ihnen ihrem Lebensraum nicht wegzunehmen.

Selbstverständlich gibt es auch hier Ausnahmen. Sollte womöglich ein Baum in Ihrem Vorgarten drohen auf den Gehweg und/oder Straße zu stürzen, sollten Sie sich mit der Naturschutzbehörde in Verbindung setzen und Ihr Anliegen schildern. In solchen Fällen können Ausnahmeregelungen greifen.

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